Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstellung von IT- / Softwarelösungen
Firma etService.de, Thomas Eichelroth, Ludwigsburg
Stand: 09.01.2011
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hinsichtlich der Erstellung von IT-
/ Softwarelösungen. Die Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen werden
in einem gesondert abzuschließenden schriftlichen Vertrag über die
Erstellung von IT- / Softwarelösungen (nachfolgend Vertrag genannt) geregelt.
1.2 Grundsätzlich unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Grundlage
der Spezifikation (softwarespezifische Beschreibung der Anforderungen des Auftraggebers)
ein freibleibendes Angebot. Auf Grundlage dieses freibleibenden Angebots erteilt
der Auftraggeber den Auftrag. Der Vertrag kommt in jedem Falle erst mit der
schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande.
1.3 Soweit die Umsetzung der Anforderungen des Auftraggebers die Erstellung
einer Spezifikation durch den Auftragnehmer erforderlich macht, muss diese
Leistung gesondert beauftragt werden.
§ 2 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen
Sofern der Auftraggeber ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet,
kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug
Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als
vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die
Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die
Geschäftsbedingungen des Anwenders Regelungen enthalten, die im Rahmen
dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende
Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen
des Anwenders nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
§ 3 Zusammenarbeit der Vertragspartner - Arbeitsort
3.1 Die Leistungen werden in dem Maße, wie das für ihre ordnungsgemäße
Erledigung erforderlich ist, am Geschäftssitz bzw. einer Niederlassung
des Auftraggebers, anderenfalls beim Auftragnehmer erbracht. Soweit die Leistungen
beim Auftraggeber erbracht werden, ist dieser verpflichtet, Auftragnehmer nach
Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre unverzüglich
alle notwendigen Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrages zu schaffen.
3.2 Soweit der Vertrag die Erstellung, Erweiterung oder Modifizierung von Software
zum Gegenstand hat, stellt der Auftraggeber insbesondere die erforderlichen
Arbeitsmittel und Arbeitsplätze sowie Systemkapazität und Mitarbeiter
zur Entwicklung und zum Testen der Software in angemessenem Umfang kostenlos
bereit. Einzelheiten der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers werden gegebenenfalls
im Vertrag schriftlich geregelt.
§ 4 Leistungsänderungen
4.1 Wünscht der Auftraggeber Änderungen im vertraglich vereinbarten
Leistungsspektrum, wird der Auftragnehmer - gegebenenfalls gegen gesonderte
Vergütung - prüfen, ob die gewünschten Änderungen durchführbar
sind. Soweit sich die Änderungswünsche des Auftraggebers auf die im
Vertrag getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auf Vergütung und Leistungszeit
auswirken, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Vertragsanpassung
zu verlangen, auch wenn für die Leistungen des Auftragnehmers ein Festpreis
vereinbart worden ist. Insoweit wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb
angemessener Frist ein Angebot über die geänderten Leistungen übermitteln.
4.2 Die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in der
Regel um die Kalendertage, an denen der Auftragnehmer die Änderungswünsche
des Auftraggebers prüft, Änderungsangebote erstellt oder Verhandlungen
über Änderungen führt, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
4.3 Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht innerhalb einer Frist von einer
Woche an oder kommt im Rahmen von innerhalb dieser Frist aufgenommenen Verhandlungen
über die Änderungen eine einvernehmliche Regelung nicht innerhalb
von 2 weiteren Wochen zustande, kann Auftragnehmer nach eigener Wahl entweder
die Vertragsdurchführung gemäß dem ursprünglichen Einzelvertrag
fortsetzen oder diesen Vertrag kündigen. Im Falle der Kündigung hat
der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bisher erbrachten Tätigkeiten anteilig
zu vergüten.
§ 5 Vergütung
5.1 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt
für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers
werden wie Arbeitszeiten vergütet.
5.2 Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen
Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.3 Voraussetzung für die Fälligkeit der nach Ziffer 5.1 und 5.2 geschuldeten
Vergütung ist, dass die seitens des Auftragnehmers erbrachte Leistung vom
Auftraggeber genehmigt und dem Auftraggeber eine prüffähigen Rechnung
gestellt wurde.
5.4 Reisezeiten und Reisekosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen
vergütet.
§ 6 Untersuchungs- und Rügepflichten - Genehmigung der Leistungsergebnisse
6.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Leistungsergebnisse übergeben
bzw. zur Nutzung überlassen. Der Auftraggeber hat die Übergabe / Nutzungsüberlassung
schriftlich zu bestätigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsergebnisse
nach der Übergabe / Nutzungsüberlassung unverzüglich auf Mängel
hin zu überprüfen. Hierbei hat der Auftraggeber insbesondere auch
die Bestandteile des Leistungsergebnisses zu überprüfen, die von ihm
nur gelegentlich genutzt werden. Festgestellte Mängel hat der Auftraggeber
in einem Mängelprotokoll festzuhalten, genau zu bezeichnen und dem Auftragnehmer
binnen 10 Arbeitstagen ab Übergabe der Leistungsergebnisse / Nutzungsüberlassung
schriftlich mitzuteilen.
6.2 Auftretende Mängel werden nach folgenden Kriterien klassifiziert:
Klasse 1: Das System kann nicht genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen
oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Klasse 2: Die Nutzung des Systems ist nicht soweit beeinträchtigt, dass
es nicht genutzt werden kann. Der Fehler kann mit organisatorischen oder sonstigen
wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Klasse 3: Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit.
Die Nutzung des Systems ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
Die Klassifizierung der angezeigten Mängel soll von Auftraggeber und Auftragnehmer
einvernehmlich vorgenommen werden.
6.3 Nach Ablauf der in 6.1 genannten Frist ist der Auftraggeber verpflichtet,
die Leistungsergebnisse schriftlich zu genehmigen (Abnahme). Eine Weigerung
des Auftraggebers, die Genehmigung zu erteilen, kommt nur bei Vorliegen der
Fehlerklasse 1 in Betracht. Soweit der Auftraggeber wegen dieser Mängel
die Genehmigung verweigern durfte, findet nach der Beseitigung der Mängel
eine erneute Funktionsprüfung statt. Soweit Teilabnahmen erteilt wurden,
bleiben diese von der Erteilung der endgültigen Genehmigung unberührt.
6.4 Erklärt der Auftraggeber die Genehmigung nach Ablauf der in 6.1 genannten
Frist nicht ausdrücklich, oder teilt er dem Auftragnehmer die Gründe
für eine notwendige Verlängerung der Frist nicht vor deren Ablauf
schriftlich mit, gilt die erstellte IT- / Softwarelösung als genehmigt.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seiner Untersuchungs- und Rügepflicht
überhaupt nicht nachkommt.
6.5 Wegen der nach der Überprüfung verbleibenden Fehler der Klasse
2 und 3 gelten die Mängelansprüche des Auftraggebers als vorbehalten.
§ 7 Mängelbeseitigung
7.1 Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Mängel gem. § 6 angezeigt,
steht dem Auftraggeber zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung zu.
Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue
IT-/Softwarelösung erstellen. Sofern die Nacherfüllung für den
Auftragnehmer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist,
kann er diese ablehnen.
7.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung von der teilweisen
Zahlung der Vergütung abhängig zu machen.
7.3 Der Auftragnehmer hat das Recht, zwei Nachbesserungsversuche zur Nacherfüllung
bezüglich des angezeigten Mangels zu unternehmen. Zur Nacherfüllung
wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen. Erst
nach erfolglosem Ablauf einer für einen zweiten Nacherfüllungsversuch
bestimmten angemessenen Frist, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
7.4 Der Mangelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers entfällt, wenn der
Auftraggeber den Sourcecode verändert hat, ohne hierzu berechtigt zu sein.
Soweit der Auftragnehmer ihm die Rechte gem. Ziffer 3.2 des Vertrags einschließlich
des Rechts zur Veränderung des Sourcecodes eingeräumt hat, hat der
Auftraggeber nur dann einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn er nachweist,
dass der Mangel auch ohne Veränderung des Sourcecodes aufgetreten wäre.
§ 8 Rechte an den Ergebnissen der Softwareerstellung
Soweit im Vertrag über die Erstellung von Softwarelösungen nicht
abweichend geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung
der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche, dauerhafte,
unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht, die im Rahmen des Vertrages
erbrachten, verkörperten Leistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies
aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen
bedürfen der Vereinbarung im Vertrag.
§ 9 Schutzrechtsverletzung
9.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Softwarelösungen
geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt,
haftet der Auftragnehmer nur wie folgt:
Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die vereinbarten
Softwarelösungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht
nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten IT- / Softwarelösung
in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen. Gelingt dies dem
Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht, hat er diese IT- / Softwarelösung
gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit
der Nutzung berücksichtigenden Betrages (0,09 % pro Tag bezogen auf die
entrichtete Vergütung) zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber
verpflichtet, diese IT- / Softwarelösung zurückzugeben.
9.2 Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 9.1
sind, dass,
a) der Auftragnehmer die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Der Auftragnehmer
hat die Schutzrechtsverletzung dann zu vertreten, wenn sie infolge vorsätzlichen
oder grobfahrlässigen Handelns des Auftragnehmers und/oder seiner Erfüllungsgehilfen
zu Stande gekommen ist oder aber auf die mindestens fahrlässige Verletzung
einer Kardinalpflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
b) der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter unverzüglich
verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und
jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher
Regelungen dem Auftragnehmer überlässt oder nur im Einvernehmen mit
dem Auftragnehmer führt. Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderungs-
oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten
darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten
Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
9.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat,
sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
9.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von
Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10 Haftung
10.1 Die Haftung für Leistungsstörungen ist abschließend in
§ 8, für Schutzrechtsverletzungen in § 9 geregelt.
10.2 Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander nur für
Schäden, die infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns
– auch ihrer Erfüllungsgehilfen - entstanden sind und nur in einer
Höhe bis zu 5.000 €.
10.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß 10.2 gelten nicht bei
der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 11 Verjährung
Ansprüche nach § 6 verjähren in 12 Monaten ab Genehmigung. Ansprüche
nach den §§ 7 und 8 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens
jedoch in 6 Jahren nach Genehmigung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 12 Schlichtungsverfahren
Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder
im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander
bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach
deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig
zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien
wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche
aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende
des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
§ 13 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
13.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten,
über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis
für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich
ist, bekannt gegeben werden.
13.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der
Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
13.3 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses
erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst
zu verwerten.
§ 14 Schriftform
Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen,
Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform.
§ 15 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner
werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen,
die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.